Das Marktstammdatenregister sollte es eigentlich seit Mitte 2017 geben, die gesetzliche Grund-lage gilt zumindest seit diesem Zeitpunkt. Demnach hätten bereits bisher alle Meldungen über ein Webportal bei der Bundesnetzagentur dorthin erfolgen müssen. Dieses Webportal war allerdings jetzt sehr lange Zeit nicht verfügbar, nunmehr seit 31. Januar 2019 ist es jedoch nutzbar.
Damit kommt nunmehr eine umfassende Registrierungspflicht letztlich auf alle EEG-Anlagen zu. Allerdings haben die meisten Anlagenbetreiber viel Zeit hierfür: Nach der Übergangsbestimmung des § 25 MaStRV muss eine entsprechende Nachmeldung binnen 24 Monaten nach Start des Webportals vorgenommen werden, das heißt, die meisten Anlagenbetreiber haben bis 31.01.2021 Zeit, ihre Registrierung nachzuholen.
Was viele allerdings nicht wissen: Von dieser Übergangsvorschrift gibt es eine ganze Reihe gra-vierender Ausnahmen: Hierzu zählen insbesondere sämtliche seit 30.06.2017 neu in Betrieb genommenen Anlagen, aber auch alle seit 30. Juni 2017 in Betrieb genommene „Einheiten“ (vereinfacht dargestellt). Vereinfacht dargestellt gilt die lange Registrierungspflicht also nicht für alle Anlagen, die nach 31.07.2014 in Betrieb genommen wurden oder zu denen weitere Module, BHKW, Stromerzeugungseinheiten etc. hinzugebaut oder geändert wurden.
Für all diejenigen, die nicht von der langen Übergangsfrist profitieren können, dürfte eine sehr enge Meldungsfrist bis 28. Februar 2019 gelten.
Dr. Helmut Loibl ist Partner der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte in Regensburg und leitet das Referat Erneuerbare Energien. Seinen Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Beratung von Anlagenbetreibern im Bereich Erneuerbare Energien bei sämtlichen Fragen zum EEG, die verwaltungsrechtliche Begleitung von Genehmigungs-, Bebauungsplan- und Baumängelverfahren sowie die Vertragsgestaltung bei Kauf- und Verkaufsvorgängen von EEG-Anlagen.
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