Compact-Verbot - viel heiße Luft

Опубликовано: 22 Август 2026
на канале: Anwalt Jun
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Compact-Verbot wirft juristische Fragen auf; manche Einwände sind wichtig und andere #QuatschJura.

1. Meinungsfreiheit gilt, Schranken strittig
Die Meinungsfreiheit gilt auch für #Compact und Elsässer darf sich auf das Grundrecht berufen. Es hat Grenzen in Art. 5 Abs. 2 GG und die Verbotsmöglichkeit alleine aus Art. 9 Abs. 2 GG ist noch keine wirksame Schranke. Es braucht allgemeine Gesetze und manche Juristen zählen dazu nur Strafgesetze, die hier möglw. nicht verletzt wurden. Verstöße gegen die FDGO, insbes. die Menschenwürde dürfen jedoch im Rahmen der praktischen Konkordanz durchgreifen, wenn solche Verletzungen dargelegt wurden und Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

2. Nur das BVerfG entscheidet
Zwar ist das BVerfG zuständig für den Entzug von Grundrechten nach Art. 18 GG, aber die Wirkung von Grundrechten prüfen auch Behörden und andere Gerichte, als nächstes das BVerwG.

3. Gerichtliche Vorabentscheidung
Hätte nicht lieber erst ein Gericht über das Verbot entscheiden sollen? Das Verfahren ist im VereinsG geregelt und eine gerichtliche Vorabentscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

4. Verstoß gegen Zensurverbot
Auch wenn Art. 5 Abs. 2 GG Grenzen des Freiheitsrechtes vorsieht, gilt als äußerste Grenze das Zensurverbot. Manche bringen vor, dass das Verbot des Verlages eine Vorzensur darstelle. Das GG verbietet ein Zensurverfahren, bei dem Inhalte vor Veröffentlichung genehmigt werden müssen. Ein vollständiges Verbot wirkt zwar stärker als die Zensur, ist aber kein Zensurverfahren. Auch andere zulässige Verbotsverfahren wirken auf alle Äußerungen.

5. Verbot von Presseunternehmen ist Ländersache
Presse ist Ländersache, Vereins- und wirtschaftsrecht Bundeskompetenz. Compact ist zwar Herausgeber einer Zeitschrift, aber auch Münz-Händler, Veranstalter und nach eigenem Bekunden Stürzer eines Regimes. Die Tätigkeit geht über Presse hinaus und soweit das Verbot nicht alleine auf Presseinhalte gestützt wrid, dürfte die Bundeskompetenz gegeben sein.

6. Compact ist kein Verein.
Laien stören sich an der Terminologie Verein und wittern ein Überstülpen oder Missbrauch des VereinsG. Eine solche Analogie ist gar nicht nötig. § 17 VereinsG erstreckt das Gesetz ausdrücklich auf GmbH. Der Einwand ist Unsinn.

7. Pressemitteilung ist zu dünn
Der ganze Verbotsbeschluss ist (wenn ich Sahra Tacke gestern richtig verstanden habe) fast 100 Seiten lang. Natürlich finden sich die tragenden Abwägungen nicht vollständig in der Pressemitteilung.

Fazit: Die Abwägung zu Art. 5 GG ist eine hohe Hürde, die vom Innenministerium sorgfältig abgewogen worden sein muss. Wir wissen heute noch nicht, wie ein Gericht entscheiden wird. Unterschiedliche Rechtsauffassungen sind nicht ungewöhnlich.