Eckpunkt 5: Postulationsfähigkeit aller Gesellschaften

Опубликовано: 14 Июль 2026
на канале: Römermann Rechtsanwälte AG
67
0

5. Für alle Berufsausübungsgesellschaften soll geregelt werden, dass sie befugt sind, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und vor Gericht zu vertreten (Postulationsfähigkeit), soweit sie durch persönlich befugte Personen handeln (vgl. § 59l BRAO, § 7 Absatz 4 PartGG).

Die anwaltlichen Gesellschaften sollen künftig sämtlich postulationsfähig werden. Das folgt einer Linie, die durch das PartGG für die Partnerschaft und durch die BRAO für die Anwalts-GmbH vorgezeichnet ist. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum anderen, legal errichteten Sozietäten die Postulationsfähigkeit versagt werden sollte.

Weitere Infos unter:
https://www.roemermann.com/de/aktuell...

Kritische Betrachtung des „Eckpunktepapiers“ des BMJV zur Fortentwicklung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vom 27.8.2019.