3. Berufsausübungsgesellschaften aus Drittstaaten (Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation) sollen Rechtsdienstleistungen im deutschen Recht und im europäischen Recht in Deutschland erbringen dürfen, wenn an ihnen wenigstens eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt, eine europäische Rechtsanwältin oder ein europäischer Rechtsanwalt beteiligt ist und die Rechtsdienstleistungen ausschließlich durch persönlich befugte Personen erbracht werden.
Der entscheidende Punkt liegt bei Ziffer 3 im Grunde überraschenderweise gar nicht im Berufs-, sondern im Gesellschaftsrecht. Wenn ein Rechtsanwalt oder ein nach dem in Deutschland umgesetzten europäischen Recht (EuRAG) handelt, spricht erst einmal nichts dagegen, dem die Anerkennung zu versagen. Hier geht es indes nicht um die Handlung eines einzelnen Berufsträgers, sondern um die einer Gesellschaft, also einer eigenen rechtlichen Einheit. Um insoweit zu einer Zulässigkeit zu gelangen, muss aber erst einmal die Gesellschaft als solche vom deutschen Recht anerkannt werden.
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Kritische Betrachtung des „Eckpunktepapiers“ des BMJV zur Fortentwicklung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vom 27.8.2019.