9. Die Möglichkeiten der interprofessionellen Zusammenarbeit sollen verbessert werden. Das entspricht einem wachsenden Bedarf der Anwaltschaft und den Interessen von Rechtsuchenden. Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 12. Januar 2016 zur Zulässigkeit einer interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern soll der Kreis der sozietätsfähigen Berufe erweitert werden. Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften sollen künftig Angehörige aller „vereinbaren“ Berufe sein dürfen, die Rechtsanwältinnen und -anwälte selbst auch als Zweitberuf ausüben dürfen. Die Einhaltung des Berufsrechts soll durch besondere Berufspflichten der Rechtsanwältinnen und -anwälte abgesichert werden.
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