Verkaufskommission

Опубликовано: 19 Февраль 2026
на канале: Steuerlexikon by Steuern mit Kopf
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Eine Verkaufskommission ist ein Vertragsverhältnis, in dem der Kommissionär Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten verkauft. Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es bei einer Verkaufskommission zwei getrennte umsatzsteuerliche Transaktionen. Zunächst erfolgt eine steuerpflichtige Lieferung vom Kommittenten an den Kommissionär, obwohl der Kommittent das Eigentum behält. Der Kommittent stellt dem Kommissionär eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Anschließend verkauft der Kommissionär die Waren an den Endkunden, stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus und muss diese an das Finanzamt abführen.

Die Provision, die der Kommissionär für seine Dienstleistung erhält, wird ebenfalls als steuerpflichtige sonstige Leistung behandelt. Der Kommissionär stellt dem Kommittenten hierfür eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Beide Parteien, Kommittent und Kommissionär, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dies bedeutet, dass der Kommittent die Umsatzsteuer, die er dem Kommissionär in Rechnung stellt, als Vorsteuer geltend machen kann, und der Kommissionär die Umsatzsteuer, die er dem Endkunden in Rechnung stellt, ebenfalls abziehen kann.

Die Verkaufskommission erfordert eine sorgfältige Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die doppelte Umsatzsteuertransaktion und der Vorsteuerabzug sind dabei zentrale Elemente.

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